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verfahrensrecht:hemmung_der_verjaehrung

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Hemmung der Verjährung

§ 204 (1) Nr. 1 BGB → Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

Mit Rechtshängigkeit einer Klage wird die Verjährung gehemmt (§ 262 ZPO iVm § 204 I Nr. 1 BGB).

Dies bedeutet, dass die Zeit bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens + 6 Monate (§ 204 II BGB) gewissermaßen aus der Verjährungszeit herausgeschnitten wird. Nach altem Recht wurde durch die Rechtshängigkeit die Verjährung unterbrochen (§ 209 BGB a. F.). Dies bedeutete, dass nach Beendigung der Unterbrechung die Verjährungsfrist neu zu laufen begann (§ 217 BGB a.F.).

Einen Neubeginn gibt es nach neuem Recht nur noch in wenigen Fällen (§ 212 BGB). Der Neubeginn nach neuem Recht entspricht der Unterbrechung nach altem Recht.

Die Hemmung der Verjährung ist wegen der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 21 UWG von besonderer Bedeutung in Wettbewerbssachen.

Anders als früher hemmt nach neuem Recht der Antrag auf einstweilige Verfügung die Verjährung (§ 204 I Nr. 9 BGB). Da es nach altem Recht im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren keine Hemmung gab, wurde üblicherweise beim Gegner angefragt, ob er auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

siehe auch

Verjährung (Privatrecht)
Rechtshängigkeit (Verfahrensrecht)

Hemmung der Verjährung

§ 91 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs, bis die Entscheidung rechtskräftig wird oder der Rechtsstreit anderweitig beendet wird.

§ 91 (5) ZPO

Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

siehe auch

§ 91 ZPO → Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

verfahrensrecht/hemmung_der_verjaehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:32 von 127.0.0.1