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verfahrensrecht:wirkungen_der_rechtshaengigkeit

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Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 261 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Wirkungen der Rechtshängigkeit.

§ 261 (3) ZPO

Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

siehe auch

§ 261 ZPO → Rechtshängigkeit
Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.

verfahrensrecht/wirkungen_der_rechtshaengigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:57 von 127.0.0.1