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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:eintragung_der_pfaendung_in_das_schiffsregister

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Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister

§ 830a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister auf Grund des Pfändungsbeschlusses.

§ 830a (1) ZPO

Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.

siehe auch

§ 830a ZPO → Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
Regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.

Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister

§ 858 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister.

§ 858 (3) ZPO

Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

siehe auch

§ 858 ZPO → Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.

verfahrensrecht/eintragung_der_pfaendung_in_das_schiffsregister.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:42 von 127.0.0.1