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verfahrensrecht:vorlegung_durch_den_gegner_beweisantritt

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Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

§ 421 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, wie der Beweis angetreten wird, wenn sich eine Urkunde in den Händen des Gegners befindet.

§ 421 ZPO

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Zeugenvernehmung und der Sachverständigenbegutachtung, um die Tatsachenfeststellung im Prozess zu unterstützen.

verfahrensrecht/vorlegung_durch_den_gegner_beweisantritt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:17 von 127.0.0.1