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verfahrensrecht:bestimmung_des_verfahrensbeginns

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Bestimmung des Verfahrensbeginns

§ 272 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Vorsitzende entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren veranlasst.

§ 272 (2) ZPO

Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

siehe auch

§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.

verfahrensrecht/bestimmung_des_verfahrensbeginns.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1