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verfahrensrecht:bewirkung_der_pfaendung_durch_zustellung

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Bewirkung der Pfändung durch Zustellung

§ 829 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt gilt.

§ 829 (3) ZPO

Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

siehe auch

§ 829 ZPO → Pfändung einer Geldforderung
Regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss.

verfahrensrecht/bewirkung_der_pfaendung_durch_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:26 von 127.0.0.1