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§ 514 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil der Berufung oder Anschlussberufung unterliegt, wenn der Einspruch nicht statthaft ist.
Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
§ 514 ZPO → Versäumnisurteile
Regelt die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen durch Berufung oder Anschlussberufung.
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