Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:berufung_bei_nicht_statthaftem_einspruch

finanzcheck24.de

Berufung bei nicht statthaftem Einspruch

§ 514 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil der Berufung oder Anschlussberufung unterliegt, wenn der Einspruch nicht statthaft ist.

§ 514 (2) ZPO

Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 514 ZPO → Versäumnisurteile
Regelt die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen durch Berufung oder Anschlussberufung.

verfahrensrecht/berufung_bei_nicht_statthaftem_einspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:09 von 127.0.0.1