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verfahrensrecht:voller_beweis_der_bezeugten_tatsachen

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Voller Beweis der bezeugten Tatsachen

§ 418 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen.

§ 418 (1) ZPO

Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

siehe auch

§ 418 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die einen anderen Inhalt als die in den §§ 415, 417 bezeichneten Urkunden haben.

verfahrensrecht/voller_beweis_der_bezeugten_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:16 von 127.0.0.1