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Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist [→ Antragsgrundatz]. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
→ Ausklammerung eines im Klageantrag an sich zugleich enthaltenen Minus
→ Streitgegenstand
→ Antragsgrundsatz, Dispositionsmaxime
Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten.1)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet2). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger sei nen Antrag begründet hat.3)
Im Zivilprozessrecht ist es einhellige Meinung, dass der in § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO enthaltene Grundsatz „ne in ultra petita„ das Gericht zwar hindert, ein Maius oder ein Aliud im Vergleich zum Antrag zuzusprechen, nicht aber ein Minus zuzuerkennen.4)
Dementsprechend ist ein Klageantrag im Regelfall nicht nur auf die Verurteilung des Beklagten im Sinne eines „alles oder nichts“ gerichtet, sondern auch auf eine Verurteilung auf ein Weniger, wenn ein Mehr nicht erreichbar ist. Dies ist im Allgemeinen so eindeutig, dass Zweifel nicht aufkommen können und der Richter - anders als in 1. Instanz des Parallelverfahrens geschehen - auch nicht verpflichtet ist, entsprechende Fragen an einen Kläger zu stellen.5)
Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.6)
Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. Das ist der Fall, wenn der Kläger seinen Klageantrag darauf stützt, dass die Beklagte in ihrer Werbung gegenüber potentiellen Teilnehmern ihrer Weiterbildungskurse den Eindruck erweckt, die Absolventen der Kurse dürften die angegebene Berufsbezeichnung auch ohne Psychologiestudium führen, und das Gericht die Verurteilung daraus ableitet, dass Kursteilnehmer die Berufsbezeichnung in einer Art verwenden, die geeignet ist, ihre Patienten irrezuführen.7)
Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
§ 308 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.
§ 308 (1) ZPO → Bindung des Gerichts an Parteianträge
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, insbesondere bei Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
§ 308 (2) ZPO → Entscheidung über Prozesskosten ohne Antrag
Das Gericht hat über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten auch ohne Antrag zu entscheiden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Urteil
Regelt die verschiedenen Formen von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich Endurteil, Teilurteil, Vorbehaltsurteil und Zwischenurteil, sowie die Bindung des Gerichts an die Parteianträge und die Entscheidung über Prozesskosten.
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