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Wie ein auf die Durchsetzung einer Maximalforderung gerichtetes Klagebegehren unter gleichzeitiger Ausklammerung eines im Klageantrag an sich zugleich enthaltenen Minus prozessual zu handhaben ist, wird in Rechtsprechung und Literatur keineswegs einheitlich beurteilt. Zwar wird vielfach in der Tat vertreten, dass in einem solchen Falle der Wille des Klägers zwingend beachtet werden müsse und daher die Zuerkennung des an sich miterfassten Minus zu unterbleiben habe1). Demgegenüber wird von anderen eine entsprechende Bindung generell verneint2).3)
Der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf schließt sich der Auffassung an, wonach jedenfalls ohne ein sachlich anerkennenswertes Interesse des Klägers die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Gerichts auf die Berechtigung des Klagebegehrens als Ganzes unter generellem Ausschluss eines Teilobsiegens unbeachtlich ist. Dafür spricht zunächst, dass die Ablehnung eines teilweisen Zusprechens in aller Regel dazu führt, dass auf diese Weise der Streit nur unvollständig beseitigt wird, weil im Falle einer Klageabweisung dann offen bliebe, ob überhaupt nichts oder zumindest ein Minus geschuldet ist, und daher kein endgültiger Rechtsfrieden geschaffen würde (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. A., Bd. 4, § 308 Rn 21). Dabei verkennt der Senat nicht, dass u.a. die Regelung des § 308 ZPO die grundsätzliche Dispositionsfreiheit der Parteien in Bezug auf den Streitgegenstand zum Ausdruck bringt. Diese wird allerdings zum Einen nicht in jeder Hinsicht gewährt, sondern § 308 ZPO verbietet ausdrücklich (siehe oben) nur die Zuerkennung eines Maius bzw. Aliuds. Zum Anderen ist der im Zivilprozess geltende Grundsatz des Gebotes der Prozessökonomie zu beachten, weshalb die willkürliche, mittels einer gekünstelten Einschränkung der Klageanträge erzwungene Führung mehrerer Prozesse über denselben Lebenssachverhalt in mehreren Einzelverfahren zu unterbinden ist, soweit nicht ausnahmsweise ein sachliches Interesse an einer solchen Vorgehensweise besteht. Wäre nämlich z.B. eine Beschränkung des Antrages auf eine Vollrechtsübertragung ohne jedwedes sachliches Interesse möglich, könnte die Dispositionsfreiheitdes Klägers derart auf die Spitze getrieben werden, dass eine Vielzahl von Prozessen über denselben Lebenssachverhalt geführt werden könnte, in denen (simultan oder sukzessive) unterschiedliche, ganz konkret bezifferte Anteile am Vollrecht' bzw. an einer Gesamtforderung exklusiv zu prüfen wären (z.B. trotz einheitlichen Lebenssachverhaltes: 1. Prozess mit dem exklusiven Begehren auf Übertragung des Vollrechts; 2. Prozess mit dem exklusiven Begehren der Einräumung einer Mitberechtigung in Höhe von 4/5 am Vollrecht; 3. Prozess mit exklusivem Begehren der Übertragung von 3/5 am Vollrecht, usw.). Für eine derartige mehrfache Inanspruchnahme der Ressourcen der Justiz für letztlich ein- und dasselbe qualitative Begehren, das bloß willkürlich und künstlich in quantitative Anteile gespalten wird, besteht im Allgemeinen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruches kein anerkennenswertes Interesse.4)
§ 308 (1) ZPO → Bindung an die Parteianträge
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