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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:entscheidung_ueber_prozesskosten_ohne_antrag

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Entscheidung über Prozesskosten ohne Antrag

§ 308 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten auch ohne Antrag entscheiden muss.

§ 308 (2) ZPO

Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

siehe auch

§ 308 ZPO → Bindung an die Parteianträge
Regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_prozesskosten_ohne_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:32 von 127.0.0.1