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verfahrensrecht:ausschluss_von_der_ausuebung_des_richteramtes

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Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 41 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist.

§ 41 (1) ZPO → Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung oder Verwandtschaft
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist oder in einem engen persönlichen Verhältnis zu einer Partei steht.

§ 41 (2) ZPO → Ausschluss wegen früherer Beteiligung im Verfahren
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug oder Verfahren an der Entscheidung beteiligt war.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Bedingungen, unter denen Richter von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren zu gewährleisten.

verfahrensrecht/ausschluss_von_der_ausuebung_des_richteramtes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:42 von 127.0.0.1