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verfahrensrecht:ausschluss_von_der_ausuebung_des_richteramtes

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Ausschluss und Ablehnung eines Richters

§ 41 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Umstände, unter denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist.

1. § 41 Nr. 1 ZPO → Ausschluss eines Richters als Partei
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Partei auftritt oder ein verbundenes Interesse zu einer Partei besitzt.

2. § 41 Nr. 2 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Ehegatten
Der Richter ist ausgeschlossen, wenn es um Verfahren seines Ehegatten geht, auch nach Erlöschen der Ehe.

3. § 41 Nr. 2a ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Lebenspartnerschaft
Der Ausschluss erfolgt bei Verfahren des Lebenspartners auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft.

4. § 41 Nr. 3 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Verwandtschaft
Ein Richter ist ausgeschlossen, bei Sachen von Verwandten bis zum dritten Grad oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad.

5. § 41 Nr. 4 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen früherer Beteiligung
Der Ausschluss erfolgt, wenn der Richter als Prozessbevollmächtigter oder Vertreter der Partei tätig war.

6. § 41 Nr. 5 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Zeugenschaft
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger aufgetreten ist.

7. § 41 Nr. 6 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen früherer Mitwirkung
Ein Richter ist ausgeschlossen bei eigener Mitwirkung in einem früheren Rechtszug im Fall.

8. § 41 Nr. 7 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen überlanger Verfahren
Ein Richter ist ausgeschlossen bei eigener Mitwirkung in überlangen Verfahren, die aktuell angefochten sind.

9. § 41 Nr. 8 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Mediationsbeteiligung
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er an einem Mediationsverfahren oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung beteiligt war.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Bedingungen, unter denen Richter von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren zu gewährleisten.

verfahrensrecht/ausschluss_von_der_ausuebung_des_richteramtes.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/19 07:48 von mfreund