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verfahrensrecht:ausschluss_eines_richters_wegen_ueberlanger_verfahren

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Ausschluss eines Richters wegen überlanger Verfahren

§ 41 Nr. 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Ausschluss des Richters bei Mitwirkung in überlangen Verfahren.

§ 41 Nr. 7 ZPO

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;

siehe auch

§ 41 ZPO → Ausschluss und Ablehnung eines Richters
Erläutert den Ausschluss bei überlangen Verfahren.

verfahrensrecht/ausschluss_eines_richters_wegen_ueberlanger_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/19 07:50 von mfreund