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§ 41 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass ein Richter ausgeschlossen ist, wenn er selbst Partei im Verfahren ist oder mit einer Partei in einem spezifischen rechtlichen Verhältnis steht.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.
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