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§ 41 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Ausschluss eines Richters bei Verfahren von Verwandten oder Verschwägerten.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.
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