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verfahrensrecht:ausschluss_eines_richters_wegen_frueherer_beteiligung

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Ausschluss eines Richters wegen früherer Beteiligung

§ 41 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Ausschluss eines Richters bei früherer Beteiligung als Vertreter oder Beistand.

§ 41 Nr. 4 ZPO

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;

siehe auch

§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.

verfahrensrecht/ausschluss_eines_richters_wegen_frueherer_beteiligung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/19 07:51 von mfreund