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verfahrensrecht:ausschluss_eines_richters_wegen_ehegatten

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Ausschluss eines Richters wegen Ehegatten

§ 41 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt den Ausschluss eines Richters bei Verfahren seines Ehegatten, auch nach Beendigung der Ehe.

§ 41 Nr. 2 ZPO

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

siehe auch

§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.

verfahrensrecht/ausschluss_eines_richters_wegen_ehegatten.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/19 07:50 von mfreund