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§ 41 Nr. 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt den Ausschluss für Fälle mit vorheriger Mediationsbeteiligung des Richters.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 8. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.
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