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Artikel 32 EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts] regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikate
Teil 1, Kapitel VI EPGÜ [→ Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]
Regelt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts für patentbezogene Streitigkeiten sowie den territorialen Geltungsbereich seiner Entscheidungen.
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