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upc:zustaendigkeit_nationaler_gerichte_fuer_andere_patentklagen

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Zuständigkeit nationaler Gerichte für andere Patentklagen

Artikel 32 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt, dass nationale Gerichte für Klagen zuständig sind, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen.

Artikel 32 (2)

Für Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen, sind weiterhin die nationalen Gerichte der Vertragsmitgliedstaaten zuständig.

siehe auch

Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

upc/zustaendigkeit_nationaler_gerichte_fuer_andere_patentklagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:16 von 127.0.0.1