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Artikel 24 (4) der Brüssel-Ia-Verordnung regelt die Zuständigkeit für Verfahren über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen.
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Unionsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt, ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben. Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Artikel 24 → Ausschließliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in bestimmten Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien.
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