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upc:versaeumnisentscheidung

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Versäumnisentscheidung

Regel 116.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Versäumnisentscheidung bei Abwesenheit einer Partei.

Regel 116.5 EPGVO

Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, gemäß Regel 355 [→ Vesäumnisentscheidung] eine Versäumnisentscheidung zu erlassen.

Laut Regel 356 der EPGVO [→ Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung] kann eine Partei, gegen die eine Versäumnisentscheidung ergangen ist, einen Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung stellen (Abs. 1 → Frist für den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung ). Der Antrag muss die Erklärung der Partei für das Versäumnis enthalten, mit der Zahlung der entsprechenden Gebühr und mit dem Schritt, den die Partei nicht unternommen hat (Abs. 2 → Inhalt des Einspruchs gegen die Versäumnisentscheidung). Abs. 3 [→ Stattgabe des Einspruchs gegen die Versäumnisentscheidung] besagt, dass der Antrag akzeptiert wird, sofern die Bestimmungen von Abs. 2 erfüllt sind, es sei denn, die Partei wurde in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine weitere Versäumnisentscheidung endgültig ist.1)

siehe auch

Regel 116 EPGVO → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CFI_412/2023
upc/versaeumnisentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 07:11 von mfreund