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upc:abwesenheit_einer_partei_in_der_muendlichen_verhandlung

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Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung

Regel 116 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Folgen der Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung und legt fest, dass das Gericht das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung treffen kann.

Regel 116 (1) EPGVO → Mitteilungspflicht bei Abwesenheit
Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchte, hat die Kanzlei rechtzeitig hierüber zu unterrichten. Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, kann das Gericht die Klage gemäß Regel 117 entscheiden.

Regel 116 (2) EPGVO → Keine Verschiebungspflicht
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt, einschließlich der Sachentscheidung, nur deshalb zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war.

Regel 116 (3) EPGVO → Behandlung abwesender Parteien
Eine in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Partei wird so behandelt, als beriefe sie sich nur auf ihre schriftlichen Ausführungen.

Regel 116 (4) EPGVO → Vertagung bei Hinderung
Ist eine Partei ausnahmsweise an der Vertretung in der mündlichen Verhandlung gehindert, vertagt das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag dieser Partei die mündliche Verhandlung.

Regel 116 (5) EPGVO → Versäumnisentscheidung
Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung zu erlassen.

siehe auch

Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.

upc/abwesenheit_einer_partei_in_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1