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upc:stattgabe_des_einspruchs_gegen_die_versaeumnisentscheidung

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Stattgabe des Einspruchs gegen die Versäumnisentscheidung

Regel 356.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen einem Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung stattgegeben wird.

Regel 356.3 EPGVO

Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, ist dem Einspruch stattzugeben, es sei denn die Partei wurde früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Versäumnisentscheidung endgültig ist. Wird dem Einspruch stattgegeben, muss jede Veröffentlichung der Versäumnisentscheidung einen Hinweis darauf enthalten.

siehe auch

Regel 356 → Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung
Regelt den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung.

upc/stattgabe_des_einspruchs_gegen_die_versaeumnisentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:30 von mfreund