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Regel 356.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die erforderlichen Inhalte, die ein Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung enthalten muss.
Der Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung muss eine Erklärung für die Säumnis enthalten. Das Datum und das Aktenzeichen der Versäumnisentscheidung sind anzugeben. Die Partei hat für den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eine Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Im Falle der Regel 355.1(a) ist mit dem Einspruch die von der Partei versäumte Handlung nachzuholen.
Regel 356.2 EPGVO, soweit eine Erklärung des Verzugs erforderlich ist, ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass er aufgrund von Umständen außerhalb seiner Kontrolle nicht in der Lage war, zwingende Fristen einzuhalten oder bei der mündlichen Verhandlung, zu der er geladen wurde, zu erscheinen (außer wie in Regel 116 [→ Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung] und 117 EPGVO [→ Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung] vorgesehen) und dass der Verzug daher nicht seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben ist, sondern durch unvorhersehbare Umstände oder höhere Gewalt verursacht wurde.1)
Obwohl Regel 356 der EPGVO nicht ausdrücklich verlangt, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass das Versäumnis nicht durch eigenes Verschulden bestimmt ist, d.h., dass er nicht in der Lage war, zwingende Fristen einzuhalten oder bei einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen, zu der er ordnungsgemäß geladen wurde (außer gemäß Regel 116 und 117 der EPGVO) aus Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, ist ein solches Erfordernis inhärent in der Vorschrift, die den Antragsteller verpflichtet, den Grund für das Versäumnis zu erklären und, allgemeiner, im System des Einheitspatentgerichts.2)
Regel 356 → Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung
Regelt den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung.
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