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upc:inhalt_des_einspruchs_gegen_die_versaeumnisentscheidung

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Inhalt des Einspruchs gegen die Versäumnisentscheidung

Regel 356.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die erforderlichen Inhalte, die ein Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung enthalten muss.

Regel 356.2 EPGVO

Der Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung muss eine Erklärung für die Säumnis enthalten. Das Datum und das Aktenzeichen der Versäumnisentscheidung sind anzugeben. Die Partei hat für den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eine Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Im Falle der Regel 355.1(a) ist mit dem Einspruch die von der Partei versäumte Handlung nachzuholen.

siehe auch

Regel 356 → Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung
Regelt den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung.

upc/inhalt_des_einspruchs_gegen_die_versaeumnisentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:30 von mfreund