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Regel 356.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die erforderlichen Inhalte, die ein Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung enthalten muss.
Der Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung muss eine Erklärung für die Säumnis enthalten. Das Datum und das Aktenzeichen der Versäumnisentscheidung sind anzugeben. Die Partei hat für den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eine Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Im Falle der Regel 355.1(a) ist mit dem Einspruch die von der Partei versäumte Handlung nachzuholen.
Regel 356 → Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung
Regelt den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung.
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