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Regel 355 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz.
Regel 355.1 EPGVO → Gründe für eine Versäumnisentscheidung
Beschreibt die Gründe, aus denen eine Versäumnisentscheidung ergehen kann.
Regel 355.2 EPGVO → Voraussetzungen für eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten
Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten ergehen darf.
Regel 355.3 EPGVO → Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage
Regelt die Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage als Voraussetzung für eine Versäumnisentscheidung.
Regel 355.4 EPGVO → Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung
Regelt die Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung und die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 11 → Versäumnisentscheidung
Regelt die Bestimmungen zur Versäumnisentscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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