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Regel 355 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz.
Regel 355.1 EPGVO → Gründe für eine Versäumnisentscheidung
Beschreibt die Gründe, aus denen eine Versäumnisentscheidung ergehen kann.
Regel 355.2 EPGVO → Voraussetzungen für eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten
Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten ergehen darf.
Regel 355.3 EPGVO → Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage
Regelt die Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage als Voraussetzung für eine Versäumnisentscheidung.
Regel 355.4 EPGVO → Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung
Regelt die Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung und die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung.
Eine Versäumnisentscheidung kann erlassen werden, wenn die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde, die Erwiderungsfrist verstrichen ist und die Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen (Art. 37 Abs. 1 EPG-Satzung [→ Versäumnisentscheidung], Regel 355 Abs. 1 und 3 VerfO).1)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 11 → Versäumnisentscheidung
Regelt die Bestimmungen zur Versäumnisentscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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