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Regel 356.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Frist, innerhalb derer ein Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung beantragt werden kann.
Eine Partei, gegen die eine Versäumnisentscheidung ergangen ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung beantragen.
Regel 356 → Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung
Regelt den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung.
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