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upc:streithelfer

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Streithelfer

Der Streithelfer muss ein Interesse nachweisen, das die Unterstützung der Gründe einer der Parteien rechtfertigt, und zwar nicht nur ein bloßes faktisches, sondern ein rechtlich qualifiziertes Interesse, bestimmt durch die Notwendigkeit, die Auswirkung in seiner eigenen rechtlichen Sphäre von schädlichen Konsequenzen abzuwenden, die sich aus dem Urteil ergeben.1)

Intervention gemäß Regel 313 EPGVO [→ Streithilfeantrag] ist ein Nebenverfahren, das nach dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens rechtlich geregelt ist. Antragsteller und Antragsgegner im Interventionsverfahren müssen als Parteien im Sinne der Regel 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung] angesehen werden.2)

Als „erfolgreiche Partei“ gemäß Regel 151 [-.> Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung] ist die siegreiche Partei am Ende des erwähnten Nebenverfahrens anzusehen. Die Partei, die entweder Zugang zum Verfahren erhält oder erfolgreich den Zugang eines Dritten ins Verfahren verhindert, hat das Recht, eine Kompensation der Rechtskosten gemäß Art. 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] zu beantragen.3)

Die Bewertung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der von der siegreichen Partei angefallenen Vertretungskosten kann auf der fairen Beurteilung des Gerichts basieren und erfordert nicht die Vorlage einer Rechnung.4)

siehe auch

EPGVO, Abschnitt 5 → Streithilfe Beschreibt die Regeln für die Streithilfe im Verfahren. Es werden die Anforderungen an den Streithilfeantrag, die Entscheidung des Gerichts und die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes festgelegt.

1) , 2) , 3) , 4)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2024
upc/streithelfer.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 07:29 von mfreund