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upc:einleitung_des_verfahrens_zur_kostenfestsetzung

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Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung

Regel 151 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.

Regel 151 EPGVO

Wünscht die obsiegende Partei (im Folgenden „der Antragsteller“) eine Kostenfestsetzung, muss sie innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen, der Folgendes enthalten muss:

(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d),

(b) das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen,

(c) die Angabe, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt,

(d) die Angabe der Kosten, deren Erstattung beantragt wird und zu denen die Gerichtsgebühren und die Kosten der Vertretung, die Kosten für Zeugen und Sachverständige und andere Ausgaben gehören können, und

(e) die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat.

Die Nichteinhaltung der in Regel 151 EPGVO vorgesehenen Monatsfrist für die Beantragung der Kostenfestsetzung führt zum Verlust des Rechts auf Kostenerstattung. Ein nachträglicher Fristverlängerungsantrag ist in diesem Zusammenhang unzulässig.1)

Die Frist von einem Monat für einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151.1 EPGVO beginnt mit der Zustellung der Sachentscheidung, nicht mit der Zustellung einer Anordnung über einstweilige Maßnahmen.2)

Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO [→ Aufhebung einstweiliger Maßnahmen] einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, gelten R. 150 und 151 EPGVO entsprechend.3)

Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, scheinen zumindest bei einer streng am Wortsinn haftenden Auslegung R. 150 und 151 EPGVO nicht anwendbar zu sein. Entsprechend der Zwecksetzung des Art. 69 (1-3) EPGÜ, der obsiegende Partei eine Entschädigung für ihre angemessenen und zumutbaren Rechtskosten und sonstigen Kosten von der unterlegenen Partei zu gewähren, ist eine entsprechende Anwendung von R. 150 und 151 EPGVO in dieser Situation gerechtfertigt.4)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_292/2023
2) , 3) , 4)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 20. Januar 2025 – UPC_CoA_297/2024
upc/einleitung_des_verfahrens_zur_kostenfestsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/21 08:08 von mfreund