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upc:rechte_des_inhabers_einer_ausschliesslichen_lizenz

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Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz

Artikel 47 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz, das Gericht anzurufen.

Artikel 47 (2)

Sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in Bezug auf ein Patent das Recht, in gleicher Weise wie der Patentinhaber das Gericht anzurufen, vorausgesetzt, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet.

siehe auch

Artikel 47 → Parteien
Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.

upc/rechte_des_inhabers_einer_ausschliesslichen_lizenz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:56 von 127.0.0.1