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upc:berechtigung_des_patentinhabers

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Berechtigung des Patentinhabers

Artikel 47 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass der Patentinhaber berechtigt ist, das Gericht anzurufen.

Artikel 47 (1)

Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.

siehe auch

Artikel 47 → Parteien
Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.

upc/berechtigung_des_patentinhabers.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:56 von 127.0.0.1