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upc:berechtigung_des_patentinhabers

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Berechtigung des Patentinhabers

Artikel 47 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass der Patentinhaber berechtigt ist, das Gericht anzurufen.

Artikel 47 (1)

Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.

In Verfahren um einstweilige Maßnahmen ist der Antragsteller verpflichtet, kumulativ hinreichende Beweise vorzulegen, um das Gericht mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit davon zu überzeugen, dass: (i) der Antragsteller berechtigt ist, Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten; (ii) das Patent gültig ist; (iii) seine Rechte verletzt werden oder eine solche Verletzung droht (Regel 211.2 EPGVO → Beweislast des Antragstellers). Zusätzlich muss das Gleichgewicht der Interessen zu Gunsten des Antragstellers ausfallen (Regel 211.3. EPGVO → Abwägung der Interessen der Parteien). Das Fehlen auch nur eines dieser Erfordernisse reicht aus, um die Abweisung des Antrags zu rechtfertigen.1)

siehe auch

Artikel 47 → Parteien
Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.

1)
Einheitspatentgericht (EPG), Mailänder Lokalkammer, UPC CFI NO. 400/2024, Entscheidung vom 22. November 2024.
upc/berechtigung_des_patentinhabers.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 07:46 von mfreund