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upc:anfechtung_der_rechtsgueltigkeit_eines_patents

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Anfechtung der Rechtsgültigkeit eines Patents

Artikel 47 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Bedingungen zur Anfechtung der Rechtsgültigkeit eines Patents.

Artikel 47 (5)

Die Rechtsgültigkeit eines Patents kann im Rahmen einer Verletzungsklage, die vom Inhaber einer Lizenz erhoben wurde, nicht angefochten werden, wenn der Patentinhaber nicht an dem Verfahren teilnimmt. Die Partei, die im Rahmen einer Verletzungsklage die Rechtsgültigkeit eines Patents anfechten will, muss eine Klage gegen den Patentinhaber erheben.

siehe auch

Artikel 47 → Parteien
Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.

upc/anfechtung_der_rechtsgueltigkeit_eines_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:56 von 127.0.0.1