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upc:klageberechtigung_anderer_personen_oder_vereinigungen

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Klageberechtigung anderer Personen oder Vereinigungen

Artikel 47 (6) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Klageberechtigung anderer betroffener Personen oder Vereinigungen.

Artikel 47 (6)

Jede andere natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung, die von einem Patent betroffen und nach dem für sie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, Klage zu erheben, kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung Klage erheben.

siehe auch

Artikel 47 → Parteien
Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.

upc/klageberechtigung_anderer_personen_oder_vereinigungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:56 von 127.0.0.1