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Artikel 64 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht listet die möglichen Maßnahmen bei Patentverletzungen auf.
Zu diesen Maßnahmen gehört
a) die Feststellung einer Verletzung,
b) der Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen,
c) die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses,
d) die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen oder
e) die Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte.
Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich daran auszurichten.1)
Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.
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