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upc:feststellung_einer_verletzung

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Feststellung einer Verletzung

Artikel 64 (2) a des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Maßnahme der Feststellung einer Verletzung.

Artikel 64 (2) a

Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört die Feststellung einer Verletzung.

siehe auch

Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.

upc/feststellung_einer_verletzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 19:04 von mfreund