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Artikel 64 (2) d des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.
Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.
Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf [Artikel 64 (2) b → Rückruf aus den Vertriebswegen] zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich daran auszurichten.1)
Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.
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