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Artikel 64 (2) c des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) erklärt die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses.
Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses.
Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.
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