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upc:beseitigung

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Beseitigung

Artikel 64 (2) c des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) erklärt die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses.

Artikel 64 (2) c

Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses.

siehe auch

Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.

upc/beseitigung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 19:05 von mfreund