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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Zahlung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie die Konsequenzen bei Nichtzahlung.
Artikel 11 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Zahlung der Jahresgebühren an die Europäische Patentorganisation
Die Jahresgebühren und die zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung sind vom Patentinhaber an die Europäische Patentorganisation zu entrichten. Diese sind in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird.
Artikel 11 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung erlischt, wenn die Jahresgebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt werden.
Artikel 11 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Senkung der Jahresgebühren nach Erklärung
Die Jahresgebühren, die nach Eingang der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Erklärung fällig werden, werden gesenkt.
Auf Grundlage der Aufgabenübertragung nach Artikel 9 (1) e) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren] wurde die Aufgabe der Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das europäische Patentamt übertragen.
Regel DOEPS 13 [→ Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung] setzt diese Aufgabenübertragung um. Die Zahlung der Jahresgebühren für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erfolgt gemäß dieser Durchführungsregel zentral an das Europäische Patentamt.
Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz (GebOEPS), welche die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren regelt.
Die Jahresgebühren für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EPEW) berechnen sich nach der True Top 4-Lösung aus der Summe der Gebühren, die derzeit eine Anmeldung eines Patents beim EPA in den vier anmeldestärksten EU-Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Niederlanden kosten würde.1)
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel V → Finanzbestimmungen
Legt die finanziellen Regelungen fest, insbesondere hinsichtlich der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung.
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