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upc:zahlung_der_jahresgebuehren_an_die_europaeische_patentorganisation

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Zahlung der Jahresgebühren an die Europäische Patentorganisation

Artikel 11 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Verpflichtung des Patentinhabers zur Zahlung der Jahresgebühren an die Europäische Patentorganisation.

Artikel 11 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind vom Patentinhaber an die Europäische Patentorganisation zu entrichten. Diese Jahresgebühren sind in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird.

siehe auch

Artikel 11 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Zahlung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie die Konsequenzen bei Nichtzahlung.

upc/zahlung_der_jahresgebuehren_an_die_europaeische_patentorganisation.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 07:01 von mfreund