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upc:erhebung_und_verwaltung_der_jahresgebuehren

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Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren

Artikel 9 (1) e) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren.

Artikel 9 (1) e) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] die folgenden Aufgaben [→ Aufgabenübertragung an das EPA], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz] ausführt:

Die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung [Regel 13 DOEPS → [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]]] in den Folgejahren des Jahres, in dem der Hinweis auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird; im Falle verspäteter Zahlung der Jahresgebühren die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Gebühren, wenn die verspätete Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erfolgt, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Zahlung und Fälligkeit der Jahresgebühren sowie mögliche Zuschlagsgebühren.

siehe auch

Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Aufgabenübertragung an das EPA
Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

upc/erhebung_und_verwaltung_der_jahresgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 12:36 von mfreund