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Artikel 11 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] erlaubt die Senkung der Jahresgebühren nach Eingang einer bestimmten Erklärung.
Die Jahresgebühren, die nach Eingang der in Artikel 8 Absatz 1 [→ Lizenzbereitschaft] genannten Erklärung fällig werden, werden gesenkt.
Artikel 11 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Zahlung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie die Konsequenzen bei Nichtzahlung.
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