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upc:erloeschen_des_patents_bei_nichtzahlung

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Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung

Artikel 11 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Konsequenz der Nichtzahlung der Jahresgebühren.

Artikel 11 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.

siehe auch

Artikel 11 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Zahlung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie die Konsequenzen bei Nichtzahlung.

upc/erloeschen_des_patents_bei_nichtzahlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 07:01 von mfreund