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Artikel 11 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Konsequenz der Nichtzahlung der Jahresgebühren.
Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.
Artikel 11 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Zahlung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie die Konsequenzen bei Nichtzahlung.
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