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Regel 66.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.
Regel 66.1(a) PCT → Zugrundelegung der ursprünglich eingereichten Fassung
Beschreibt die Zugrundelegung der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung.
Regel 66.1(b) PCT → Einreichung von Änderungen nach Artikel 34
Regelt die Einreichung von Änderungen nach Artikel 34.
Regel 66.1(c) PCT → Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19 in
der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19 vor der Antragstellung.
Regel 66.1(d) PCT → Berücksichtigung von Änderungen nach der Antragstellung
Regelt die Berücksichtigung von Änderungen nach der Antragstellung.
Regel 66.1(d-bis) PCT → Berichtigung offensichtlicher Fehler
Beschreibt die Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler.
Regel 66.1(e) PCT → Nicht-Erstreckung auf bestimmte Ansprüche
Regelt die Nicht-Erstreckung der Prüfung auf bestimmte Ansprüche.
Regel 66 PCT → Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
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