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Regel 66.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einreichung von Änderungen nach Artikel 34.
Der Anmelder kann bei Antragstellung oder, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bis zur Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Änderungen nach Artikel 34 einreichen.
Regel 66.1 PCT → Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.
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