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Regel 66.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19 vor der Antragstellung.
Vor der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 sind bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch eine Änderung nach Artikel 34 überholt sind oder als überholt gelten.
Regel 66.1 PCT → Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.
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