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§ 8 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Ansprüche des Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde.
§ 8 S. 1 PatG → Vindikationsanspruch
Der Berechtigte kann vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.
§ 8 S. 2 PatG → Übertragung des Patents
Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, kann der Berechtigte die Übertragung des Patents verlangen.
§ 8 S. 3 PatG → Ausschlussfristen für Vindikationsklage
Der Anspruch kann nur innerhalb einer bestimmten Frist durch Klage geltend gemacht werden.
§ 8 S. 4 PatG → Fristverlängerung bei Einspruch
Bei Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme kann die Klagefrist verlängert werden.
§ 8 S. 5 PatG → Gutgläubiger Erwerb
Die Fristen gelten nicht, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
Vindikation bezeichnet den Anspruch eines Berechtigten, eine Sache oder ein Recht, das sich unrechtmäßig im Besitz eines Dritten befindet, zurückzufordern.
Im Patentrecht bezieht sich die Vindikation (§ 8 PatG) auf den Anspruch des eigentlichen Erfinders oder Berechtigten, eine Patentanmeldung oder ein bereits erteiltes Patent von einem Nichtberechtigten auf sich übertragen zu lassen.
Eine Vindikationsklage ist eine rechtliche Klage, mit der ein Berechtigter die Übertragung eines Patentanmeldungsanspruchs oder eines bereits erteilten Patents von einem Nichtberechtigten auf sich selbst verlangt.
PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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