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Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.
Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen.
Ob ein Berechtigter nach § 8 Satz 1 und 2 PatG die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dafür ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen.1).2)
Zur Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist zunächst zu ermitteln, worin die streitgegenständliche Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist.3)
Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind dabei lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung4). So darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die (Mit-)berechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat.5)
Es ist ein prüfender Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird, vorzunehmen. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen.6)
Es ist für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs unbeachtlich, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist7). Denn es geht lediglich um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann. Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbstständig erfinderisch sein. Es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt.8)
Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit) Erfinder zu begründen.9)
Die Annahme eines eine Mitberechtigung auslösenden schöpferischen Beitrags zur Entstehung des Gegenstandes der Vindikationsanmeldung setzt daher zunächst voraus, dass derjenige, der eine Mitberechtigung geltend macht, den Erfindern der Anmeldung einen auf die Lösung des technischen Problems der Anmeldung konkret zugeschnittenen Beitrag übermittelt hat. Die Übermittlung einer technischen Information, die nicht konkret ist, oder sich gar auf die Lösung eines anderen technischen Problems bezieht, kann zwar im weiteren Verlauf immer noch kausal für die Lösung des Problems der Anmeldung werden. Die Einräumung einer Mitberechtigung ist in diesem Fall aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger insoweit auch einen weiteren kausalen Anstoß zum Heranziehen dieser unkonkreten oder anderweitigen technischen Information zur Lösung des Problems der Anmeldung gegeben hat.10)
Andernfalls würden Ansprüche auf Einräumung von Mitberechtigungen ausufern und z.B. jeden Lehrenden an einer technischen Universität in die Lage versetzen, spätere Patentanmeldungen der Studierenden mit dem Argumente teilzuvindizieren, dass in der Vorlesung von ihnen mitgeteiltes technisches Wissen eingeflossen sei.11)
Miterfinder ist nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag [→ Schöpferischer Beitrag des Miterfinders] geleistet hat.12).
Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) [→ Veröffentlichung der Patentschrift] durch Klage [→ Vindikationsklage] geltend gemacht werden.
Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben.
Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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