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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:fristverlaengerung_bei_einspruch

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Fristverlängerung bei Einspruch

§ 8 S. 4 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Fristverlängerung bei Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme.

§ 8 S. 4 PatG

Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens erheben.

siehe auch

§ 8 PatG → Vindikation
Regelt die Ansprüche des Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde.

patentrecht/fristverlaengerung_bei_einspruch.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 08:33 von mfreund