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§ 8 S. 3 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs durch Klage.
Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) [→ Veröffentlichung der Patentschrift] durch Klage [→ Vindikationsklage] geltend gemacht werden.
Klage bei anhängiger Anmeldung jederzeit möglich. Bei bereits erteiltem Patent muß Klage innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Erteilung bzw. bei auf widerrechtliche Entahme gestütztem Einspruch des Verletzten noch ein Jahr nach rechtskräftigen Abschluß des Einspruchsverfahrens erhoben werden. Nach Ablauf der Klagefrist erlischt der Anspruch. Keine Wiedereinsetzung in die Auschlußfristen, da die Klagefrist keine Frist iSv §§ 233, 224 ZPO ist.
Ausnahme: War Patentinhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs des Patents nicht in gutem Glauben, so sieht das Gesetz keine Ausschlußfrist vor. Zeitpunkt 'beim Erwerb des Patents' ist mißverständlich formuliert; gemeint ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts an der Erfindung, auf das Patents oder am Patent, nicht jedoch Zeitpunkt der Patenterteilung.
Definition: Bösgläubig (= nicht in gutem Glauben) ist, wer beim Erwerb der Erfindung, der Anmeldung oder des Patents wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß ihm oder seinem Rechtsvorgänger ein Recht an der Erfindung, der Anmeldung oder dem Patent nicht zustand (identisch mit Bösgläubigkeit nach § 932 II BGB).
§ 8 PatG → Vindikation
Regelt die Ansprüche des Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde.
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