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§ 83 (1) PatG regelt, dass das Patentgericht die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hinweist.
§ 83 (1) S. 1 PatG → Hinweis auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte
Das Patentgericht weist die Parteien auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.
§ 83 (1) S. 2 PatG → Frist für den Hinweis
Der Hinweis soll innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung erfolgen.
§ 83 (1) S. 3 PatG → Übermittlung des gerichtlichen Hinweises an ein anderes Gerichte
Der Hinweis wird auch dem anderen Gericht übermittelt, wenn eine Patentstreitsache anhängig ist.
§ 83 (1) S. 4 PatG → Frist für schriftliche Stellungnahme
Das Patentgericht kann eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme setzen.
§ 83 (1) S. 5 PatG → Fristablauf gemäß § 82
Der Hinweis darf nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 erfolgen, wenn keine Frist gesetzt wird.
§ 83 (1) S. 6 PatG → Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen
Verspätete Stellungnahmen müssen nicht berücksichtigt werden.
§ 83 (1) S. 7 PatG → Entbehrlichkeit des Hinweises
Ein Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die Gesichtspunkte offensichtlich sind.
§ 83 (1) S. 8 PatG → Ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden.
§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.
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