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patentrecht:frist_fuer_den_hinweis

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Frist für den Hinweis

§ 83 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass der Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen soll.

§ 83 (1) S. 2 PatG

Dieser Hinweis [§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen.

siehe auch

§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.

patentrecht/frist_fuer_den_hinweis.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:39 von mfreund